§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein, gegründet 1962, führt den Namen Anglerverein Veitshöchheim und Umgebung e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereines ist die Gemeinde Veitshöchheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zwecke und Ziele
1. Der Anglerverein Veitshöchheim und Umgebung e.V. (kurz Verein genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung des Angelsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Hege und Pflege der Fischbestände in den einschlägigen Gewässern sowie Erstellung, Beschaffung und Pachtung von Fischereigewässern zur Ausübung der Sportfischerei. Wahrung und Förderung der Sportfischerei, Vertretung, Unterstützung und Förderung der Mitglieder hinsichtlich der Vereinszwecke. Betreuung der sich der Sportfischerei zuwendenden Jugendlichen durch Schulung im Sportfischen und Angelturniersport unter besonderer Beachtung erzieherischer und ethischer Gesichtspunkte. Die Schulungen werden durch bewährte Fachkräfte in Kursen durchgeführt.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet gem. § 5 Abs. 3 Ziff. d die Hauptversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und bis spätestens zum Ende des ersten Quartals zu entrichten.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand kann der Bewerber den Ausschuss anrufen, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben kann durch Beschluss der Hauptversammlung durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie werden dadurch beitragsfrei.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a.) Kündigung; sie muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
b.) Tod.
c.) Streichung, über die der Vorstand entscheidet, wenn ein Mitglied mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht mindestens ein Jahr in Verzug ist.
d.) Ausschluss, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des Vereines schuldig gemacht oder seinem Ansehen geschadet hat oder laufend durch Streit im Verein Unfrieden stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Betroffene hat das Recht gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Berufung beim Ausschuss einzulegen, der endgültig entscheidet.
e.) Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss besteht kein anteiliger Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 - Organe
Organe des Vereines sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ausschuss
§ 5 - Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
2. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Ladung durch den Vorstand hat zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Poststempel maßgebend.
3. Der Hauptversammlung obliegt:
a.) die Wahl der Versammlungsleitung (bei Neuwahlen)
b.) Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
c.) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
d.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und Gebühren bzw. Umlagen
e.) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und des Ausschusses
f.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g.) Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Geschäfts- und Kassenbericht
4.) Ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlungen sind unbeschadet der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
5.) Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Satzungsänderungen bedürfen ein 2/3 Mehrheit.
6.) Der Vorstand (§ 6 der Satzung) kann, falls notwendig eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen z. B. Ausscheiden eines Vorstands - oder Ausschussmitgliedes. Außerdem muss eine einberufen werden wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.
§ 6 - Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist:
a.) der 1. Vorsitzende
b.) der 2. Vorsitzende
c.) der Schriftführer
d.) der Kassenwart
2. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 6.1 vertreten.
4. Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung der Vereinszwecke und Ziele erforderlichen Maßnahmen. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Ausschusses aus.
5. Der Vorstand hat der Hauptversammlung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres den Geschäfts- und Kassenbericht gem. §5 Abs. 3 Ziff. g vorzulegen.
6. Der Vorstand beruft die Hauptversammlung gem. § 5 Abs. 2 ein.
7. Die Vorstandssitzungen und die Ausschusssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unter Angabe des Ortes und der Zeit mindestens eine Woche vor der Sitzung einberufen. In dringenden Fällen kann von der Frist Abstand genommen werden.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ausschuss.
§ 7 -Ausschuss
1. Dem Ausschuss des Vereines gehören an:
a.) der Vorstand gem. § 6.
b.) der 2. Schriftführer
c.) zwischen acht und zehn weitere Mitglieder mit Funktionsverantwortung für einzelne Posten im Verein.
2. Der Ausschuss wird auf 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwal ist zulässig.
3. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bei Ladung aller Mitglieder beschlussfähig.
4. Der Ausschuss ist zuständig für Aufgaben die nicht der Mitgliederversammlung bzw. nur dem Vorstand obliegen. Er setzt die Aufwandsentschädigungen fest.
5. Der Ausschuss entscheidet bei Berufung eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit. Hierbei müssen mindestens 5 Mitglieder anwesend sein.
§ 8 - Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung für vier Geschäftsjahre gewählt. Sie sind berechtigt im Laufe des Jahres unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören.
§ 9 - Niederschriften
Über die Sitzungen und Versammlungen gefassten Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie werden vom Sitzungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
§ 10 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der gesamten Mitglieder des Vereines.
2. Das Vermögen des Vereins ist bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Gemeinde Veitshöchheim zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen auf der Hauptversammlung am 09.03.2018 in Veitshöchheim
1. Vorstand 2. Vorstand Schriftführer
Joachim Bund Matthias Marschhäuser Alfons Berger
Satzung
Anglerverein Veitshöchheim und Umgebung e.V.
gegründet im Jahr 1962